BGH, Urteil vom 29.12.2007, Az.: XII ZR 13/06
Nach Vertragschluss müssen Aussteller auch dann zahlen, wenn sie nicht ausstellen. Aussteller begehen eine grobe Vertragspflichtverletzung, wenn sie trotz wirksam vereinbarter Betriebspflicht ihren Messestand nicht aufbauen und betreiben.
Aus diesem Grund bleiben sie grundsätzlich auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Veranstalter die Standfläche an Dritte vergibt, um Leerstand zu vermeiden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2007 entschieden (Az.: XII ZR 13/06).