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Betriebs- und Mietzinspflicht

BGH, Urteil vom 29.12.2007, Az.: XII ZR 13/06

Nach Vertragschluss müssen Aussteller auch dann zahlen, wenn sie nicht ausstellen. Aussteller begehen eine grobe Vertragspflichtverletzung, wenn sie trotz wirksam vereinbarter Betriebspflicht ihren Messestand nicht aufbauen und betreiben.

Aus diesem Grund bleiben sie grundsätzlich auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Veranstalter die Standfläche an Dritte vergibt, um Leerstand zu vermeiden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2007 entschieden (Az.: XII ZR 13/06).

BGH, Urteil vom 22.12.1999, Az.: XII ZR 339/97

Mieter von Gewerberäumen, die sich grundlos geweigert haben, die Räume zu beziehen, können sich der Zahlungspflicht nicht durch den Hinweis entziehen, dass der Vermieter nicht in der Lage ist, die Gebrauchsüberlassung zu ermöglichen, weil er die Räume weitervermietet hat.

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