LG Köln, Urteil vom 26.07.1950, GRUR 1951, S.79 f, Friauf-Wagner,
Gewerbeordnung, § 64, Rn. 3
Für ein gewöhnliches Geschäftshaus darf in Messestädten die Bezeichnung „Messe“ weder in Alleinstellung noch in Wortzusammensetzungen verwendet werden. Eine Messe ist vielmehr eine Veranstaltung, auf der Betriebe der Industrie, des Handwerks und des Großhandels, mit oder ohne Beschränkung auf bestimmte Geschäftszweige Waren und zwar regelmäßig in Gestalt von Mustern, zum Zweck des Verkaufs an Wiederverkäufer zur Ausstellung bringen und darüber Abschlüsse tätigen.