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Messebegriff

LG Berlin, Urteil vom 23.06.1998, Az.: 15 O 35/98

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch die werbliche Verwendung des Begriffs „Messe“ eine Irreführung nach § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) gegeben ist, entscheidet die Sicht der angesprochenen Verbraucher.

Die von der klagenden Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als schutzwürdig angesehene Erwartung der Fachbesucher und Aussteller, eine ebenfalls durch Werbung angesprochene Zielgruppe, spielt in der Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin keine Rolle.

LG Duisburg, Beschluss vom 22.08.1996, Az.: 41 O 75/96

Mit der Werbung für eine „Messe rund ums Haustier“ für eine Veranstaltung, die sich ausschließlich an Hobbytierhalter als Endverbraucher richtet, wird gegen die Regelungen der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) verstoßen. Andererseits können die Begriffe „Messe“ und „Ausstellung“ nicht streng voneinander getrennt werden.

LG Gera, Urteil vom 06.03.1996, Az.: 2 HO 1/96

Die Bezeichnung „Baufachmesse, Messe und Fachmesse“ ist eine irreführende Angabe im Sinne der §§ 1 und 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sich die Veranstaltung gerade nicht an eine der Legaldefinition des § 64 Gewerbeordnung entsprechende gewerbliche Publikumsschicht wendet, sondern den privaten Endverbraucher anspricht. Hiernach ist es nicht erlaubt, mit dem Messeprivileg zu werben, um den Eindruck zu suggerieren, dass eine Fachbesucherveranstaltung durchgeführt wird.

LG Köln, Urteil vom 26.07.1950, GRUR 1951, S.79 f, Friauf-Wagner,
Gewerbeordnung, § 64, Rn. 3

Für ein gewöhnliches Geschäftshaus darf in Messestädten die Bezeichnung „Messe“ weder in Alleinstellung noch in Wortzusammensetzungen verwendet werden. Eine Messe ist vielmehr eine Veranstaltung, auf der Betriebe der Industrie, des Handwerks und des Großhandels, mit oder ohne Beschränkung auf bestimmte Geschäftszweige Waren und zwar regelmäßig in Gestalt von Mustern, zum Zweck des Verkaufs an Wiederverkäufer zur Ausstellung bringen und darüber Abschlüsse tätigen.

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