Messen und Europäischer Binnenmarkt
Die Europäische Kommission hat für den Messebereich eine Erläuternde Mitteilung veröffentlicht mit dem Ziel, den Stand des geltenden Gemeinschaftsrechts, wie er sich aus dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt, zu verdeutlichen. Hierdurch soll den nationalen Marktteilnehmern und Verwaltungen ein Hilfsmittel gegeben werden, das den rechtlichen Rahmen präzisiert, der den Marktteilnehmern die Grundfreiheiten des Binnenmarkts garantiert.
Anwendungsbereich der Erläuternden Mitteilung der Kommission
In den Anwendungsbereich der Erläuternden Mitteilung fallen Messen und Ausstellungen, also Veranstaltungen zu gewerblichen Zwecken, bei denen eine Gruppe von Marktteilnehmern gemeinsam und zeitlich begrenzt Güter ausstellt oder Dienstleistungen anbietet, die nur gelegentlich unter Mitnahme der Ware direkt verkauft oder als Dienstleistung erbracht werden.
Die Mitteilung betrifft ausdrücklich keine Maßnahmen, die rein privater Art sind und von Marktteilnehmern oder ihren Vereinigungen, die eine Rolle im Messewesen spielen, getroffen werden.
Ausgenommen sind zudem internationale und Weltausstellungen, die unter das Abkommen über internationale Ausstellungen von Paris vom 22. November 1928 fallen und in vielen Fällen unter dem Namen Expo firmieren. Ebenso nicht erfasst sind didaktische, wissenschaftliche und informative Ausstellungen, die keine gewerblichen Betätigungen beinhalten sowie künstlerische Veranstaltungen; darüber hinaus auch Märkte, die durch die Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes erfasst werden.
Auswirkungen auf die Messe- und Ausstellungswirtschaft
Jedem Marktteilnehmer muss es vor dem Hintergrund der genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze möglich sein, in allen Ländern der Gemeinschaft an Messen und Ausstellungen als Besucher oder Aussteller teilnehmen zu können sowie Messen und Ausstellungen selbst zu veranstalten.
Im Messe- und Ausstellungswesen folgt insbesondere aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit die Berechtigung der Marktteilnehmer, regelmäßig Veranstaltungen in einem anderen Land durch eine Niederlassung vor Ort durchzuführen.
Die in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Aussteller müssen überall in der Gemeinschaft Zugang zu Messen und Ausstellungen erhalten, ohne diskriminierenden oder ungerechtfertigten Beschränkungen unterworfen zu werden.
Entscheidungen über die Nichterteilung einer Genehmigung für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder den Ausschluss gegenüber einem Unternehmen aus der Gemeinschaft müssen begründet werden und rechtsmittelfähig sein.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung neben offenkundigen Diskriminierungen, zum Beispiel aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer, scheinbar neutraler Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen.
Das Diskriminierungsverbot gilt nach Artikel 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gegründeten Gesellschaften, die grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften ausüben.
Nationalstaatliche Regelungen sind grundsätzlich unzulässig, die es allgemein verbieten, Veranstaltungen zu organisieren und abzuhalten. Ferner ist es unzulässig, diese Tätigkeit bestimmten Einrichtungen vorzubehalten, insbesondere offiziellen oder von staatlichen Behörden kontrollierten Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Organe selbst nur teilweise von öffentlichen Stellen zusammengesetzt, benannt oder genehmigt sind.
Mit den Grundfreiheiten unvereinbar sind auch Vorschriften, die die Bezeichnung „Messe“ oder „Ausstellung“ nur Veranstaltungen offizieller Art gewähren. Bei unterschiedsloser Verwendung dieser Begriffe für Veranstaltungen öffentlicher oder privater Natur ist es nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen, eine bestimmte Veranstaltung als „offiziell“ zu bezeichnen.
Es muss jedoch die uneingeschränkte Möglichkeit bestehen, Messen privater Art unter nicht diskriminierenden Bedingungen zu veranstalten. Gemeint sind damit insbesondere die Voraussetzungen für die Organisation und Förderung der Veranstaltung sowie der Zugang und die Beteiligung für Aussteller und Besucher.
Auszug aus „Recht der Messewirtschaft“, 1. Auflage, Nomos Verlag, S. 49 - 52
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