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Minderungsansprüche von Ausstellern

Amtsgericht Montabaur, Urteil vom 28.12.2007, Az.: 5 C 196/07

Die Minderqualität einer Messe kann zu Minderungsansprüchen der Aussteller führen. Die Leistungspflichten aus dem Messebeteiligungsvertrag gehen über die reine Vermietung von Standfläche hinaus. Gelingt es dem Veranstalter einer Messe nicht, genügend Aussteller anzuwerben oder verlassen Aussteller frühzeitig die Veranstaltung, können die übrigen Aussteller unter Umständen Minderung geltend machen.

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