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Rücktrittsgebühren

LG Stuttgart, Urteil vom 05.03.1998, Az.: 26 O 306/1997

Wenn Unternehmen gemietete Standflächen nicht in Anspruch nehmen, sind
so genannte „Rücktrittsgebühren“ entsprechend den Teilnahmebedingungen mit dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG – seit 1. Januar 2002 §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) vereinbar, obwohl der Veranstalter die Flächen weitervermieten kann, jedenfalls dann, wenn die Gebühren nicht mehr als 1.000 DM betragen.

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