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Verkehrssicherungspflicht

LG München I, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 25 O 9420/08

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sich höheren Anforderungen bei seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht stellen

Den Betreiber eines Messegeländes trifft eine Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf seinem Gelände Gefahrenquellen selbst schafft, die auch für sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres rechtzeitig erkennbar sind.

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