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Wettbewerbsrecht

LG Mannheim, Urteil vom 26.01.07, Az: 22 O 13/06 Kart - noch nicht rechtskräftig

Wer Messen veranstaltet, kann auch den Standort wechseln. Das Abwerben von Messen ist ein normaler wirtschaftlicher Vorgang und daher grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.

In der Angelegenheit, die in der Messebranche teilweise unter dem Schlagwort „Messeraub von Sinsheim“ kommentiert wurde, hat sich die Messe Stuttgart jetzt gegen die Eigentümerin des Messegeländes Sinnsheim, die Luise Layher GmbH & Co. KG durchgesetzt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998, Az.: 38 O 101/98;
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.10.1998, Az.: 2/06 O 283/98;
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.1996, Az.: 4 O 17/96

Die Verwendung der Bezeichnung „CPD“ / “IGEDO“ im Zusammenhang mit einem mehrseitigen Verzeichnis der in einem Show- und Orderraum ausstellenden Modeunternehmen ist kein kennzeichen- oder wettbewerbswidriger Gebrauch (§ 1 Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, § 15 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 5 und 3 Markengesetz).

LG Berlin, Beschluss vom 30.04.1996, Az.: 16 O 266/98

Die gemäß § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs wettbewerbswidrige Beeinflussung der freien Entschließung eines Kunden zum Kauf einer Ware durch ein Werbegeschenk – hier in Form eines Gutscheins für einen verbilligten Eintrittspreis zur internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung – setzt sich in der Gewährung des Preisnachlasses beim Kauf der Eintrittskarte fort, so dass auch die Einlösung des Gutscheins durch den Veranstalter unzulässig ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1994, WRP 1996, S. 156

Die Bezeichnung einer Messe ist nur dann als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (jetzt § 5 Absatz 2 Markengesetz) geschützt, wenn der Veranstalter unter dieser Bezeichnung einen vom übrigen Unternehmen hinreichend abgegrenzten, organisatorisch verselbständigten Betriebsteil unterhält.

LG Frankfurt, Urteil vom 19.02.1997, Az.: 3/12 O 73/96

Die Übernahme von Datensätzen aus fremden Messekatalogen zur Herstellung eigener Messekataloge ist unlauter im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich hierbei um eine wettbewerbsrechtlich sittenwidrige Übernahme einer fremden Leistung handelt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001, Az.: 38 O 143/00

Werbung mit der Aussage, die „größte Messe” für ein bestimmtes Thema zu veranstalten, muss nachvollziehbar richtig sein. Wesentliches Kriterium für die Größe einer Messe ist dabei die Besucherzahl als Maßstab für mögliche Kundenkontakte potentieller Aussteller.

LG Dresden, Urteil vom 01.08.1997, Az.: 46 O 0097/97

Die Parteien stritten im Wesentlichen über die Zulässigkeit der Behauptung, die Computermesse „COMTEC“ sei die größte Messe für Computertechnik auf dem Gebiet der neuen Bundesländer.

Ein Anerkenntnis, der von der Leipziger Messe GmbH auf Unterlassung verklagten ORTEC GmbH & Co. KG Dresden, erfolgte aufgrund der Vorlage der geprüften Zahlen der Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle von Messe- und Ausstellungszahlen (FKM) zur „COMTEC 96“.

OLG Celle, Urteil vom 05.06.1996, DStR 31/96, S. 1223

Die Teilnahme einer Steuerberatungsgesellschaft als Ausstellerin auf einer Fachmesse für Heilberufe verstößt ebenso wie die dort vorgenommene Verteilung beziehungsweise Bereithaltung von Druckerzeugnissen mit einer Selbstdarstellung ihres Leistungsangebots gegen das Verbot der berufswidrigen Werbung gemäß § 57 Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 1 Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

OLG Köln, Urteil vom 25.09.1992, GRUR 1994, S. 737

Die jahrelange Präsenz eines wettbewerbswidrig gestalteten Produkts auf der Internationalen Süßwarenmesse allein begründet noch keinen beachtlichen Besitzstand, der den Verwirkungseinwand gegenüber einem Unterlassungsanspruch tragen könnte (§ 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Artikel 30 EWGV).

BGH, Urteil vom 19.01.1989, NJW-RR 1989, S. 690

Die Ausstellung einer verwechslungsfähig gekennzeichneten Ware auf einer internationalen Messe im Inland ist grundsätzlich eine zeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung, auch wenn der Vertrieb der Ware im Inland nicht vorgesehen ist.

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