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Widerruf von Verträgen

BGH, Urteil vom 10.07.2002, Az.: VIII ZR 199/01

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2002 entschieden, dass die „Grüne Woche Berlin“ 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften war. Dementsprechend können Besucher Verträge weiterhin nicht allein deshalb widerrufen, weil sie auf einer Verbraucherausstellung mit unterhaltenden Elementen geschlossen wurden.

OLG Dresden, Urteil vom 28.02.1997, Az.: 8 U 2263/96

Wird die Veranstaltung durch Unterhaltungsangebote wie Modenschauen, Tanzdarbietungen, Musikvideovorführungen oder durch Radiosendungen aus „gläsernen Studios“ geprägt, könne von einer Überrumplungsgefahr für Besucher gesprochen werden.

Reise / Camping International, Essen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1999, Az.: 21 U 140/98

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist bei der Definition der Freizeitveranstaltung nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) entscheidend, ob die Veranstaltung den gewerblichen Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt und den Besucher damit zum Kauf überrumpelt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2003, Az.: 6 U 232/02

Verkäufe auf Messen und Ausstellungen sind in der Regel mit Haustürgeschäften nicht vergleichbar, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Deshalb stünde Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu, wenn sie auf einer Messe erworbene Waren, wie sich später herausstellt, doch nicht behalten wollen.

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