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Zulassung von Ausstellern

LG Berlin, Urteil vom 13.08.1998, Az.: 16 O 466/98

Ein gemäß § 26 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) marktbeherrschender oder nur marktstarker Messeveranstalter darf einen Interessenten gegenüber den zugelassenen Teilnehmern nicht unterschiedlich behandeln, indem er dessen Teilnahme ohne sachlich gerechtfertigten Grund ablehnt.

LG Köln, Urteil vom 01.10.1998, Az.: 81 O (Kart) 128/98;
Az.: 81 O (Kart) 129/98; Az.: 81 (Kart) 153/98

Grundsätzlich kann der Veranstalter eine Messe in Bezug auf die Zulassung von Ausstellern frei gestalten. Bei einer vom Landgericht Köln zu beurteilenden Kunstmesse handelte es sich nach Auffassung der Richter um eine zumindest marktstarke Veranstaltung, so dass die Veranstalterin gemäß §§ 35, 26 Absatz 2 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur willkürfreien Entscheidung über Ausstellerzulassungen verpflichtet sei.

BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: 1 BvR 1790/00, NJW 2002, 3691 f.

Bei der Überprüfung von Ausstellerzulassungen zu gewerberechtlich festgesetzten Marktveranstaltungen (§§ 64 ff. Gewerbeordnung / hier: Jahrmarkt) hat selbst im gerichtlichen Eilverfahren eine inhaltliche Prüfung der Zulassungsentscheidung zu erfolgen (§ 70 Gewerbeordnung und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung). Mit der Erschöpfung der Platzkapazität kann eine ablehnende Entscheidung nicht allein begründet werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.1999, Az.: U (Kart.) 35/98

Die Ablehnung von Bewerbern für marktstarke Kunstmessen muss nachvollziehbar und überprüfbar begründet werden. Wenn die Veranstalterin in ihrem Ablehnungsschreiben argumentiert, der von der klagenden Galerie repräsentierte Künstler sei bereits durch andere Aussteller hinreichend vertreten, so muss sie die Gesamtprogramme der konkurrierenden Galerien offen legen.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.04.1996, Az.: 8 U 2263/96

Das Interesse des Veranstalters, die Zulassungsbedingungen nach seinen Vorstellungen zu ordnen, ist grundsätzlich anzuerkennen. Erforderlich sind jedoch objektive, nachvollziehbare Zulassungskriterien, die willkürfrei gehandhabt werden. Hierbei wird der Gestaltungs- und Zulassungsspielraum des Messeveranstalters durch den Grad der Bedeutung der Messe für die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit der Interessenten begrenzt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.08.1992, Az.: 2 U 162/92, WRP 1992, S. 814

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Messe im Wesentlichen auf die Darstellung der Herstellerprodukte beschränkt wird. Auch die Entscheidung, welche Geschäftszweige zur Messe zugelassen werden, gehört zum eigenständigen Gestaltungsbereich des Veranstalters (§ 26 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB))

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.1992, NJW 1992, S. 2579

Wird eine Galerie nicht zur Messe zugelassen, so liegt ein Verstoß gegen § 26 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor, wenn der Veranstalter die Zulassungskriterien nicht gleichmäßig und willkürlich anwendet und er die Nichtzulassung nicht ausreichend oder widersprüchlich begründet.

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.1989, NJW-RR 1990, S. 1069

Die „Kunstmesse Art Frankfurt“ 1989 bildet einen selbständigen relevanten Kurzzeitmarkt, selbst wenn diese Messe zum ersten Mal veranstaltet wird (§ 26 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Der Veranstalter einer Kunstmesse hat, insbesondere wenn die Messe erstmalig veranstaltet wird, einen weiten Ermessensspielraum, welche Galerien zugelassen werden und welche nicht, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, um alle Bewerber in den angemieteten Räumen unterzubringen.

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