OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.1989, NJW-RR 1990, S. 1069
Die „Kunstmesse Art Frankfurt“ 1989 bildet einen selbständigen relevanten Kurzzeitmarkt, selbst wenn diese Messe zum ersten Mal veranstaltet wird (§ 26 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Der Veranstalter einer Kunstmesse hat, insbesondere wenn die Messe erstmalig veranstaltet wird, einen weiten Ermessensspielraum, welche Galerien zugelassen werden und welche nicht, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, um alle Bewerber in den angemieteten Räumen unterzubringen.