Malta: Firma mit Substanz, Betriebsstätte, Ort der Leitung – was verbirgt sich hinter diesen steuerechtlichen Anforderungen?
Feb2017

Malta: Firma mit Substanz, Betriebsstätte, Ort der Leitung – was verbirgt sich hinter diesen steuerechtlichen Anforderungen?

23 February 2017

Die Steuerbehörden ziehen weltweit die Daumenschrauben weiter an. Daher macht es für Unternehmer aus Deutschland und anderen EU-Staaten nur dann Sinn, eine Firmengründung in Malta ins Auge zu fassen, wenn sie diesen Schritt mit der notwendigen Subtanz langfristig planen und professionell umsetzen.

Wer das richtige Set-up wählt mit kompetenter Beratung kann auf diesem Weg absolut legal und ohne steuerliche “Kopfschmerzen” von den geringsten Steuersätzen in der EU profitieren. Denn der effektive Körperschaftsteuersatz in Malta liegt bei nur 5% auf der Grundlage des 6/7 Tax Refunds an die Malta Holding.

Für ein solches set-up gibt es im wesentlichen zwei Gestaltungsalternativen:

Variante 1: Umzug nach Malta

Malta Trading Limited & Holding ausserhalb Malta’s

Diese Variante ist aus steuerlicher Sicht am meisten zu empfehlen, denn sie birgt das geringste Risiko. Wer die Relocation nach Malta angeht, der vereinfacht die Komplexität seiner steuerlichen Angelegenheiten deutlich. Aufgrund des Umzuges und der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes z.B. in Deutschland mit Abmeldung werden Verdachtsmomente hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauchs vermieden.

Die Relocation erfordert hier eine Anmeldung als Resident in Malta mit Wohnung (Mietvertrag) mit der Maßgabe, sich in keinem anderen Land (eben auch und gerade nicht in dem ehemaligen Wohnsitzland, etwa Deutschland) mehr als 183 Tage pro Jahr aufzuhalten.

Wer dagegen nicht in Malta seinen Wohnsitz nimmt und hier selbst steueransässig wird (Tax Resident), aber hier seine Auslandsgesellschaft betreiben will, der muss genau darauf achten, dass genügend Substanz in Form von Geschäftsführung (resident director), Mitarbeitern und Geschäftsräumen vorhanden ist. Dabei kann diese Malta-Substanz sukzessive aufgebaut werden.

Die Substanz-Thematik stellt sich beim Umzug nach Malta nicht; hier muss keine zusätzliche Substanz geschaffen werden. Allein die Tatsache, dass der Eigentümer und Geschäftsführer der Malta-Gesellschaft vor Ort lebt und von hier aus seine Geschäfte führt, ist grundsätzlich Substanz genug.

Warum ist bei dieser Variante eine Auslandsholding nötig?

Die operative Gesellschaft, die Trading Limited, zahlt regulär eine Flat Rate von 35% auf ihre Gewinne.

Um nun in den Genuss der Erstattung von 6/7 der Körperschaftsteuer in Malta zu kommen, ist Voraussetzung, dass eine Holding besteht und der Gesellschafter der Holding nicht steueransäsig in Malta ist. Ausschüttungen einer Malta-Gesellschaft an den Eigentümer, der tax resident in Malta ist, wären für diesen steuerpflichtig.

Um dies zu verhindern, werden der Tax Refund und Dividenden an eine Holding-Gesellschaft im Ausland gezahlt, die alleiniger Gesellschafter der operativen Maltagesellschaft und damit “non resident” auch genannt “foreign shareholder” ist.

Wichtig ist dabei, für die Holding einen Standort zu wählen, an dem der Malta Tax Refund, der sogenanntes “other income” darstellt, nicht der normalen Einkommensbesteuerung unterliegt, sondern steuerfrei vereinnahmt werden kann. Weiterhin muss der Holdingstandort gewährleisten, dass sowohl der Empfang als auch die Weiterleitung von Dividenden steuerfrei bleibt. Dies ist etwa in Zypern der Fall.

Unter welchen Prämissen die ausländische Holding die von der Malta-Gesellschaft empfangenen Mittel schließlich an ihren Gesellschafter ausschüttet, dazu mehr im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Variante 2: Wohnsitz in Deutschland (als Beispiel) bleibt bestehen.

Trading Limited mit Substanz in Malta & Holding-Gesellschaft in Malta

Wenn eine Wohnsitzverlagerung ins Ausland nicht möglich oder gewünscht ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Gründung und des Betriebs einer Gesellschaft auf Malta unter Nutzung der vorteilhaften Besteuerung in Malta.

Bei dieser Gestaltung muss allderings nachweisbar eine Betriebsstätte auf Malta unterhalten werden. Dieses Erfordernis folgt aus Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Malta und z.B. Deutschland.

Substanz schaffen: maltesische Betriebsstätte ist zwingend im Sinne eines in kaufmännsicher Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes

Demnach ist die Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Dies erfordert eine “Malta-Substanz”, die sich ableiten läßt aus einem sachlichen Substrat sowie örtlichen und zeitlichen Aspekten. Konkret muss also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten werden.

Schon für die Company Gründung sind erforderlich:

  • das “Registered Office” in Malta und der “Company Secretary“
  • ein Resident Director (Geschäftsführer)
  • dieser muss in die geschäftliche Willensbildung einbezogen sein, die Befugnis haben Verträge zu zeichnen sowie über Zugang zum Geschäftskonto verfügen

Daneben ist die Infrastruktur stufenweise aufzubauen:

  • Einrichtung eines dauerhaften Büros (am Anfang als “shared office & meeting facility” möglich)
  • nachweisliche Geschäftsaktivitäten in und von Malta aus
  • eigener Telefon- und Internetanschluss
  • je nach Geschäftstätigkeit und Volumen: Mitarbeiter in Malta für die Geschäftsabwicklung
  • eine Webpräsenz - idealerweise auch in englischer Sprache - mit .com-Domain, ggf. auch .com.mt
  • Außenauftritt (Türschild für Office, Schaltung von Werbung in Branchenportalen/-magazinen)
  • Diese Auflistung ist in keiner Weise abschließend, sondern muss im Einzelfall anhand der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsvolumens erarbeitet und abgestimmt werden.
  • Folgen bei nicht ausreichender Malta Substanz

    Kann keine ausreichende Substanz nachgewiesen werden, können sich gravierende nachteilige Folgen ergeben:

    • es entstehen gegebenfalls zwei Betriebsstätten mit der sehr problematischen Konsequenz einer Steuerpflicht sowohl in Malta als auch am Wohnsitz des Gesellschafters im Sinne einer Aufteilung der Gesamtgewinne je nachdem, welcher Betriebsstätte diese zugeordnet werden können (siehe hierzu Art. 7 DBA)
    • das Finanzamt im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen stellt fest, dass die Oberleitung der Geschäfte nach wie vor dort ausgeübt wird (siehe Art. 4 Abs.3 DBA) und nicht in Malta.

    Dies hat zur Folge, dass die Gewinne der Malta-Gesellschaft mit dem Körperschaftssteuersatz des Wohnsitzlandes belegt werden und dem Steuerpflichtigen der Straftatbestand der Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann.

    Dass solche Ergebnisse in jedem Fall vermieden werden müssen, versteht sich von selbst. Dass dies aber bei richtigem Herangehen auch durchaus rechtlich einwandfrei möglich ist, darin liegen Chance und Herausforderung sowie eine unserer Kernkompetenzen in der seriösen Mandantenunterstützung.

    Kresse International berät sie als Kanzlei für Firmengründung und –beratung umfassend zu den realistischen Möglichkeiten eines steuerlich “stabilen“ Set-up des Unternehmens in Malta, sowohl in der Kombination zwischen operativer Gesellschaft auf Malta und Holding ausserhalb Malta’s als auch in dem Malta Holding – Trading Modell.