Malta Residency Teil 2:  Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatenangehörige in Malta, sog.
Mar2017

Malta Residency Teil 2: Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatenangehörige in Malta, sog. "Third Country Nationals"

30 March 2017

Die Qualifikationskriterien für den gewöhnlichen Aufenthalt in Malta gegenüber Drittstaatsangehörigen variieren zu denen, die für EU/ EWR und Schweizer Staatsangehörige gelten.

1. Global Residence-Programm

Das Global Residence-Programm ergänzt das HNWI-Programm für Staatsangehörige aus Drittländern.

Um an diesem Programm teilnehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Immobilienbesitz auf Malta im Wert von mindestens 270.000 € (für den Süden von Malta und Gozo gilt ein reduzierter Betrag von 220.000 €) oder
  • Anmietung bei einem Mietpreis von mindestens 9.600 € pro Jahr (im Süden von Malta und auf Gozo: 8.750 €)
  • Stabile finanzielle Absicherung de Antragsstellers und ggf. jedes unterhaltsberechtigten Familienmitglieds
  • Vorliegen einer Krankenversicherung, die EU-weit alle Gesundheitskosten trägt sowie den Rücktransport im Krankheits- und Todesfall umfasst
  • Fließende Englischkenntnisse
  • persönlich zuverlässig und geeignet

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und nimmt der Staatsangehörige eines Drittstaates seinen Wohnsitz auf Malta, so gilt für ihn ein Steuersatz von 15% auf Einkünfte, die außerhalb von Malta erwirtschaftet und nach Malta überwiesen werden. Einkünfte, die auf Malta erwirtschaftet werden, sind mit einem Steuersatz von maximal 35% zu versteuern.

2. Beschäftigung als Angestellter

Für Nicht-EU / EWR-Bürger in Malta ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich, damit sie in Malta arbeiten können. Diese wird gewährt, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Beispielweise erforderlich ist eine umfangreiche Begründung des Arbeitgebers für die Notwendigkeit der geplanten Beschäftigung in Malta (sog. 'labor market consideration' mit dem Nachweis, dass kein EU-Bürger zur Verfügung stand) und der Nachweis der Qualifikation oder mindestens dreijährigen Berufserfahrung für die angestrebte Tätigkeit.

3. Selbstständigkeit

Um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, muss ein Drittstaatsangehöriger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Eine Investition von mindestens 500.000 € innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Erteilung der Arbeitsgenehmigung. Die Investition muss aus Sachanlagen und/ oder Kapital für geschäftliche Zwecke bestehen. Mietverträge sind nicht förderungswürdig;
  • Ein hoch qualifizierter Innovator mit einem fundierten Geschäftsplan, der innerhalb von achtzehn Monaten nach der Gründung des Unternehmens die Einstellung von mindestens drei EU/ EWR-Staatsangehörige vorsieht;
  • Alleiniger Vertreter eines ausländischen Unternehmens (mit gutem Ruf, das mindestens drei Jahre im Ausland ansässig ist) und das eine Niederlassung in Malta eröffnen will; oder
  • In der Leitung eines Projektes tätig sein, das von Malta Enterprise offiziell genehmigt und von der Employment and Training Corporation (ETC) offiziell notifiziert wurde.

4. Wirtschaftlich unabhängige Personen

Auch Bewerber aus nicht EU- oder EWR-Staaten können als wirtschaftlich unabhängige Person auf Malta leben. Die Voraussetzungen hierzu sind ähnlich wie bei EU/EWR-Staatsangehörigen (vgl. oben unter A.-I.-3.). Allerdings bedarf es für den Beleg der wirtschaftlichen Selbstversorgung als Drittstaatenangehöriger eines Vermögensnachweises i.H.v. 50.000 €.

5. Anteilseigner/ Investoren

Um sich aus diesem Grund um eine Malta-Aufenthaltsgenehmigung bewerben zu können, muss mindestens eines folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Ein vom Bewerber voll eingezahltes Stammkapital von mindestens 500.000 €, das in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Arbeitslizenz nicht verkauft, gekürzt oder an Dritte übertragen werden darf;
  • Eine Investition von mindestens 500.000 €. Diese Investitionen haben ausschließlich aus Sachanlagen, wie etwa Immobilieneigentum, Produktionsanlagen oder Maschinen zu bestehen, die für die geschäftlichen Zwecke verwendet werden.

6. Programm für Hochqualifizierte (nicht EU-Staaten bzw. Drittstaatenangehörige)

Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter A.9. für EU/EWR-Bürger. Allerdings sind die Steuervergünstigungen aus diesem Programm für Drittstaatenangehörige nur für eine Dauer von 4 Jahren (EU/EWR: 5 Jahre) anwendbar.