Wir bei Dr. Kresse International und KME Consulting, unserer Firmenberatung, haben einen unserer Schwerpunkte im Bereich Unternehmensbesteuerung – von Einkommenssteuer über Umsatzsteuer bis zu speziellen Steuerarten, etwa den Abgaben bei Online Glücksspielen.

Wir beraten ebenfalls private Mandanten zu den Möglichkeiten der Steueroptimierung, insbesondere über Voraussetzungen und Umsetzung von Programmen für Steuer Flat Rates in Bezug auf bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel das Malta Global Residence Programme.

Die Maltesische Unternehmensbesteuerung

Die Unternehmensbesteuerung in Malta beruht auf klaren gesetzlichen Grundlagen sowie einer effizienten Anwendungspraxis der Maltesischen Steuerbehörden; dies entspricht vollumfänglich internationalen "best practice"-Grundsätzen.

Eine Gesellschaft gilt als ansässig in Malta, wenn sie hier gegründet und im Register eingetragen ist. Im Fall einer ausländischen juristischen Person gilt diese als auf Malta ansässig, wenn Kontrolle und Management der Firma auf Malta ausgeübt werden.

Bisheriges Modell: 'Tax Refund'

Bisher galt in Malta ausschließlich das Steuerrückerstattungsmodell ('Tax Refund'). Dabei zahlt die operative Tochtergesellschaft ('Trading') eine Einkommensteuer von 35% und die Muttergesellschaft (Holding) erhält im Regelfall die Rückerstattung von 6/7, demnach 30% zahlt die operative Tochtergesellschaft ('Trading') eine Einkommensteuer von 35%. Es verbleibt mithin eine Körperschaftsbesteuerung von 5 % auf Unternehmensebene.

Bei dem Tax Refund Verfahren kam es in letzter Zeit teilweise zu Verzögerungen bei der Abwicklung aufgrund der großen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle.

Neu: Die Fiscal Unit (Steuereinheit)

Das Modell zur Gruppen-Steuerkonsolidierung tritt ab 2020 neben das bisherige Steuerrückerstattungsmodell und wird wesentliche Effizienz-Vorteile bringen. Es ersetzt dieses nicht, bietet aber bei der regulären maltesischen „Holding-Trading Struktur“ eine vereinfachte und schnellere Steuerabwicklung.

Wenn die Muttergesellschaft die Möglichkeit der Bildung eine Steuereinheit wählt, wird jede Tochtergesellschaft ein Mitglied der Steuereinheit. Die Tochtergesellschaften werden ab diesem Zeitpunkt als 'transparent entities' innerhalb der Steuereinheit bezeichnet.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie der daraus resultierende Gewinn der 'transparent entities' werden direkt der Muttergesellschaft zugerechnet. Dies führt zu einer einheitlichen Berechnung und Besteuerung des gesamten steuerpflichtigen Einkommens der Steuereinheit.

Durch die neuen Vorschriften ist eine Gesellschaft, die Mitglied einer Steuereinheit ist, nicht mehr dazu verpflichtet, die Einkommensteuer von 35% zu zahlen, die zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise von ihren Gesellschaftern zurückgefordert werden könnte. Vielmehr wird die der Gesellschaft zustehende Steuerrückerstattung bei der Berechnung der endgültigen Steuerschuld der Steuereinheit berücksichtigt und vom Hauptsteuerzahler dieser Einheit beglichen. Dieser attraktive konsolidierte Steuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Mitglieder der steuerlichen Einheit die Dividenden nicht ausschütten.

Dies hat zur Folge, dass der Gewinn der gesamten steuerlichen Einheit zu dem niedrigen Steuersatz von 5 % besteuert wird.

Die Holding als 'main tax payer'

Die Bildung einer Steuereinheit hat zur Folge, dass die Muttergesellschaft zum Hauptsteuerzahler wird und alle Rechte und Pflichtigen gemäß dem „Income Tax Act“ der Steuereinheit auf sie übergehen.

Hauptsteuerzahler können in Malta ansässige Gesellschaften, maltesische Zweigstellen ausländischer Gesellschaften, die in Malta tätig sind sowie von 'Malta Trusts' oder Stiftungen (Foundations) sein, die nach dem 'Income Tax Act' als Gesellschaften behandelt werden.

Zunächst hat die hauptsteuerpflichtige Muttergesellschaft das Inland Revenue Department über die Entscheidung der Bildung einer Steuereinheit zu informieren.

Weiterhin besteht für die hauptsteuerpflichtige Muttergesellschaft die Pflicht zur Anfertigung von jährlichen Bilanzrechnungen, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für jede Gesellschaft, die Mitglied der Steuereinheit ist. Die Rechnungen sind abschließend von einem Wirtschaftsprüfer (Auditor) zu überprüfen. Ferner hat die Muttergesellschaft eine konsolidierte Steuererklärung zu erstellen und einzureichen.

Voraussetzungen der Fiscal Unit

Damit eine Steuereinheit zur Konsolidierung der Unternehmenssteuern gebildet werden kann, hat die Muttergesellschaft ihren Sitz in Malta zu haben. Zudem müssen alle Gesellschaften dasselbe Geschäftsjahr haben. Darüber hinaus muss es sich bei allen Gesellschaften um in Malta registrierte Gesellschaften handeln.

Weiterhin muss die Muttergesellschaft mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. 95 % der Anteile an der Tochtergesellschaft halten;
  • 2. Einen Anspruch auf mindestens 95 % der Gewinnbeteiligung haben;
  • 3. Bei Liquidierung - Anspruch auf 95 % des Vermögens haben

Das Maltesische Steueranrechnungssystem

Liegen die Voraussetzungen der Steuerkonsolidierung im Rahmen einer Tax Unit nicht vor, kommt nach wie vor das

Anrechnungssystem zum Tragen. Es wirkt sich so aus, dass Unternehmenssteuern, die von einer Gesellschaft gezahlt wurden, bei der Ausschüttung von Dividenden den Gesellschaftern als Steuerguthaben bzw. Steuergutschrift angerechnet werden auf ihre Steuerschuld. Daher ist ein Gesellschafter bei Ausschüttung der Dividenden berechtigt, eine volle oder teilweise Steuerrückerstattung zu beantragen bezüglich sämtlicher von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlter Steuern.

Diese Steuergutschrift an die Gesellschafter bei Dividendenauszahlung führt dazu, dass jegliche Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen vermieden wird.

Anwendbarkeit des Steueranrechnungssystems

Die Systematik der Steuerrückerstattung anwendbar auf

  • In Malta eingetragene Geselllschaften
  • Gesellschaften, die auf Malta geschäftlich aktiv sind (Kontrolle/Management)
  • Firmen, die über eine Niederlassung auf Malta tätig sind.

Allgemeine Regeln für Steuerrückerstattungen (Tax Refund)

Für die Steuerrückerstattung, die ihrerseits nicht steuerbar ist, gilt folgendes:

Diese ist auszuzahlen

  • Von der Maltesischen Steuerbehörde, wenn die notwendigen Unterlagen eingereicht wurden (z.B. Dividendenanteilsschein)
  • ca. 6 - 9 Monate nach Ende des Monats, in dem ein gültiger Antrag gestellt wurde
  • In der gleichen Währung, in der die entsprechenden Gewinne besteuert wurden (entspricht der Währung von Gesellschaftskapital und Buchhaltungsberichterstattung)

Steuerrückerstattung

Die Gesellschafter haben Anspruch auf Rückerstattung eines erheblichen Teiles der von der Firma gezahlten Einkommenssteuern. Die Höhe der Erstattung hängt ab von Art und Herkunft des besteuerten Einkommens.

Im Regelfall sind Gesellschafter berechtigt, eine 6/7 Steuerrückerstattung geltend zu machen auf von der Gesellschaft gezahlte Steuer, wenn keine Entlastung von der Doppelbesteuerung geltend gemacht wurde. Die effektive Besteuerung auf Malta beträgt dann 5% (35% gezahlte Steuern auf Gesellschaftsebene abzüglich 6/7 = 30% Erstattung auf Gesellschafterebene = 5%).

Die Steuerrückerstattung reduziert sich auf 5/7, wenn die Dividenden aus passiven Einkünften, also Zinsen oder Lizenzgebühren stammen; die Erstattung vermindert sich weiter auf 2/3, wenn ein Antrag auf Doppelbesteuerungsentlastung gestellt wurde.

Die Systematik der Malta Holding

Beteiligungs-Holding auf Malta: Systematik und steuerliche Vorteile

Wann besteht eine qualifizierte Beteiligung ("participation holding")?

Die Einführung der Steuerbefreiung für das Halten von Beteiligungen im Jahr 2007 hat die Position Malta’s als führender Standort für Holdinggesellschaften in der EU gestärkt.

Malta Holdings genießen eine vollständige Befreiung von Steuern ("participation exemption") auf Dividendeneinkommen und Kapitalerträge, die aus einem "participation holding" stammen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft den Tatbestand eines "participating holding", also des Haltens einer qualifizierten Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen, erfüllt wird.

1. Qualifizierte Beteiligung der Malta Holding an ausländischer/n Firma/en ("participating holding"),

Eine in Malta registrierte Gesellschaft hält eine relevante Beteiligung ("participating holding"), an einer oder mehreren im Ausland ansässigen Gesellschaften, wenn zwei der drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Stimmrecht
  • Recht auf Dividendenzahlung
  • Recht auf Überschüsse im Fall der Abwicklung der ausländischen Gesellschaft/en

Die Legaldefinition der Beteiligungsgesellschaft im Sinne von "participating holding" findet sich in Artikel 2 des Maltesischen Einkommenssteuergesetzes. Der Hauptfall ist, wenn eine Gesellschaft direkt mindestens 10 % (Prozent) der Eigentkapitalanteile des nicht in Malta ansässigen Unternehmens hält.

Aber auch in Fällen, in denen weniger als 10% gehalten werden an der ausländischen Firma, kann die Malta Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als "participating holding“ qualifiziert werden, etwa wenn

  • das Investment in die ausländische Tochtergesellschaft einen Betrag von EUR 1,164,700 oder mehr erreicht und dieses länger als ein halbes Jahr gehalten wird
  • die Malta Holding das Recht, die restlichen Aktien der Tochter zu kaufen oder
  • die Malta Holding berechtigt ist, einen Direktor im Board of Directors der "non-resident company" zu stellen.

Über weitere Fälle informieren wir im Mandantengespräch.

2. Missbrauchsregeln bei "participating holding"

Wenn die relevante Beteiligung nach dem 1. Januar 2007 erworben wurde, sind die folgenden Mißbrauchsregelungen zusätzlich zu beachten:

Die ausländische Tochtergesellschaft muss:

  • Ansässig oder eingetragen sein in einem EU-Land bzw. -Gebiet, oder
  • Einer ausländischen Besteuerung von mindestens 15% unterliegen, oder
  • Nicht mehr als 50% ihrer Einnahmen beziehen aus passiven Einkünften (Zinsen oder Lizengebühren), die mit nicht weniger als 5% versteuert wurden.

3. Die Tätigkeiten der Malta Holding

Die Aktivitäten der Malta Holding können folgende Bereiche umfassen:

  • Halten von Anteilen an Firmen ausserhalb Malta’s, aber auch in Malta
  • Durchführung von Finanzierungen
  • Halten und Leasing von Marken und anderer geistiger Eigentumsrechte
  • Halten und Vermietung von Immobilien in und ausserhalb Malta’s
  • Erbringung von Management- und Beratungsleistungen an Tochterunternehmen und an Dritte
  • Jegliche sonstigen Handelsaktivitäten

Diese Flexibilität macht die Malta Holding ebenfalls zu einem hoch interessanten Instrument internationaler Steuergestaltung.

4. Auschüttungen aus der Malta Holding

Malta erhebt keinerlei Quellen- bzw. Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen an nicht in Malta ansässige Gesellschafter.

Weiterhin berechnet Malta unter bestimmten Voraussetzungen keine Quellen- bzw. Verrechnungssteuer auf die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren an nicht ansässige Personen (persons not resident in Malta).

5. Exit Strategie / Veräusserung von Aktien an der Malta Holding

Soweit es sich bei den Assets der Malta Holding nicht um in Malta belegene Immobilien handelt, sind Gewinne, die ein nicht in Malta ansässiger Gesellschafter aus der Veräusserung von Anteilen an der Holding (einschließlich Liquidation) realisiert, in Malta steuerbefreit. Dies ermöglicht einen steuer-neutralen Exit aus Malta.

6. Die Bedetung von Malta-Substanz

Ein wesentliches Thema bei internationaler Steuerplanung ist die Klärung der jeweils von den Steuerbehörden gestellten Substanz-Anforderungen.

Soweit eine Malta Holding sich in ihrer Aktivität auf Halten und Verwalten von Anteilen an ausländischen Firmen beschränkt („passive holding company“), gibt es keine rechtlich zwingenden Substanz-Anforderungen, etwa im Sinne eines ortsansässigen Directors. Dass die Gesellschaft in jedem Fall einen handelsregisterlichen Firmensitz („registered oflice“) und sinnvollerweise einen ortsansässigen „company secretary“ benötigt, ist klar. Soweit allerdings die Tochtergesellschaften aktiv gemanagt werden sollen oder die Holding andere Aufgaben in einer Gruppe erfüllt als solche einer reinen Beteiligungsgesellschaft, ist Malta-Substanz notwendig, ebenso, wenn die Wirkungen von EU-Richtlinien genutzt werden sollen. Dann bedarf es jedenfalls eines ortsansässigen Directors, der in die Leitungsentscheidungen eingebunden ist, und einer Office-Mindestinfrastruktur.

7. Besteuerung der Malta Holding

In Malta ansässige Gesellschaften zahlen auf Einnahmen, soweit es sich nicht um Dividenden bzw. Kapitalerträge aus qualifizierten Beteiligungen handelt („participation holding“ wie oben unter Ziffern 1 und 2 dargelegt, die dann vollständig steuerbefreit sind „tax-exempt“), zunächst 35% Steuern (Standardsteuersatz) auf den Gewinn.

Allerdings können ausländische Gesellschafter („non-resident shareholders) eine Steuerrückerstattung („Tax Refund“) von 6/7 = 30% beantragen, die auf das Konto des Shareholders von der Maltesischen Steuerverwaltung ausgezahlt wird. Bei passivem Einkommen, also Zinsen oder Lizenzgebühren („interest or royalties“) beträgt der Refund 5/7.

Gerade auch durch die Kombination von Tax Refund System (siehe klassisches Malta Holding – Trading Limited Modell) und „participation holding“ werden niedrige effektive Steuersätze erreicht.

8. Steuervoranfrage

Ein "advanced revenue ruling", also ein Art Voranfrage, bei der Maltesischen Steuerbehörde (Commissioner of Inland Revenue) ist möglich zwecks Bestätigung, dass es sich bei einer Beteiligung in der Tat um ein qualifiziertes „participation holding“ handelt. Regelmäßig wird diese Auskunft ca. 30 Tage nach Einreichung beschieden und gilt dann für 5 Jahre. Ein Antrag auf Erstreckung der bindenden Auskunft um weitere 5 Jahre kann gestellt werden.