Eine Limited Liability Company auf Malta unterliegt regelmäßig dem hohen Normal-Steuersatz von 35 Prozent.
Doch aufgrund des maltesischen Tax-Refund-Systems (Refund of tax to shareholders) kann auf Ebene der Betriebsstätte Malta eine effektive Endbesteuerung von rund fünf Prozent erreicht werden, womit der südlichste EU-Mitgliedsstaat im Ergebnis den attraktivsten Steuersatz innerhalb der EU bieten kann.
Dieses setzt grundsätzlich voraus, dass neben der operativen Malta Trading Limited eine maltesische Holdinggesellschaft (ebenfalls eine Private Limited Company) gegründet wird.
Diese gilt aus folgenden Gründen als effizientes Instrument der internationalen Steuerplanung: Durch das sogenannte Malta-Holding-Modell werden im Wege einer Steuererstattung (Tax-Refund-System) in der Regel 6/7 der tatsächlich gezahlten Steuern an den Anteilseigner (hier die Malta Holding) erstattet.
Folgende Aspekte sind dabei zu beachten:
2. Einkommensart: Die Steuererstattung des Maltesischen Finanzamts (Inland Revenue Department- ITU International Tax Unit) ist klar steuerfrei bei der Malta Holding als Eigentümerin der Malta Trading, da der Tax Refund auf Seiten der Malta Holding zur Dividende wird und damit in Malta nicht besteuert wird. Das bedeutet : Durch die Zwischenschaltung einer Malta Holding ist abschliessend sichergestellt, daß der Tax Refund zur Dividende wird.
3. Geht es auch ohne zwischengeschaltete Malta Holding? – mit einer Auslandsholding, die direkte Anteilseignerin der Malta Trading ist?
- Achtung : Der Tax Refund ist nicht in jedem Land steuerfrei; vielmehr kommt es darauf an, als welche Einkommensart die Steuererstattung angesehen wird.
- Werden die Erstattungen als Einkommen gewertet, dann unterliegen sie nicht den privilegierten Sätzen der Dividendenbesteuerung, sondern den höheren Steuern und (Sozial-) Abgaben auf Einkommen.
- Konkret: Bei Gestaltungen ohne Malta-Holding besteht die Problematik, daß der Tax Return der Maltesischen Steuerbehörden nicht als Dividende qualifiziert wird und damit der vollen Einkommens- oder Körperschaftssteuer beim Dividendenempfänger unterliegt.
4. Muttergesellschaft und Malta-Zwischenholding
- Bei der Steuergestaltung mittels Malta-Zwischenholding ist darauf zu achten, dass der Empfänger der Steuererstattung in einem Land sitzt, das diese Erstattung nicht oder nur gering besteuert.
- Hierbei wird auf der Ebene des Gesellschafters eine Firma (Muttergesellschaft) eingesetzt in einem EU-Staat, der das sog. Holding-Privileg kennt, etwa Zypern. Dort fallen auf Dividenden nach innerstaatlichme Recht keine Steuern an, auch unabhängig von der EU Mutter-Tochter-Richtlinie.
5. Muttergesellschaft und Ultimate Beneficial Owner
Ist der UBO tax resident (aber nicht domiciled) in Malta und die Auszahlung erfolgt auf ein Konto ausserhalb Malta’s, wird also nicht nach Malta eingeführt (remitted), dann können die Mittel steuerfrei vereinnahmt werden. Dagegen als Beispiel: Bei Auszahlung nach Deutschland und Steuerpflicht in Deutschland fällt entweder die Abgeltungssteuer an (25% + Solidaritätszuschlag = derzeit 26,375%) oder es kann in das Teileinkünfteverfahren hineinoptiert werden (60% der Einnahmen bilden die Basis für die Versteuerung).
Bei der Weiterleitung (Dividenden-Routing) von der Muttergesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten (UBO – ultimate beneficial owner) fallen in den meisten Staaten nur geringe Steuern nach DBA an, in einigen Staaten wie Zypern wird sogar keine Steuer auf abfließende Dividenden verlangt.
Werden dann Dividenden an den UBO von der Muttergesellschaft ausgezahlt, erfolgt die Besteuerung beim ausländischen privaten Anteilseigner nach innerstaatlichem Recht.
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