Was ist Malta-Substanz?
Voraussetzungen für die Betriebsstätte Ihrer Online Firma auf Malta
Wenn Sie als Unternehmer, etwa aus Deutschland oder Österreich, die Gründung einer Malta Limited Liability Company (abgekürzt als Malta Limited) ins Auge fassen, ist es erforderlich, dass insbesondere Klarheit besteht zu der notwendigen Einrichtung einer sog. “Betriebsstätte” (auf Englisch: “permanent establishment”) in Malta.
Wieso? Die Antwort gibt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – Malta von 2001 mit Änderungsprotokoll von 2010. Nach dessen Art. 7 Absatz 1 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates (hier Malta) nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (hier Deutschland oder Österreich) durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. In diesem Fall werden die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat, also Deutschland oder Österreich, besteuert, und zwar insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Deutschland – Malta bedeutet Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als zentrales Regelbeispiel nennt Artikel 5 Absatz 2 Ziff a), dass der Ausdruck Betriebsstätte insbesondere “einen Ort der Leitung” (im Englischen : “place of management”) umfasst.
Gerade die Möglichkeiten des Internets schaffen neue Organisationsformen, die durch ihre Ortsungebundenheit die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung schwierig, zum Teil sogar nahezu unmöglich machen können.
Wie ist es im Bereich von Online-Angeboten?
Ungeachtet dessen müssen sich Unternehmer nicht nur auf eine rechtssichere Gründung, sondern gerade auch auf die dauerhaft nachhaltige Abwicklung ihres Geschäftsmodells verlassen können. Was ist also zu tun und zu berücksichtigen?
Über eines müssen Sie sich anfänglich im Klaren sein: Die für die Gesellschaftsgründung in Malta ohnehin notwendige Einrichtung eines “Registered Office”, also eines Geschäftssitzes Ihrer Firma, für die Registereintragung allein reicht in keiner Weise aus. Ebenso wenig genügt, dass Sie einen ortsansässigen “Director” bestellen, wenn dieser lediglich pro forma eingesetzt wird.
Erforderlich ist vielmehr der nachhaltige Aufbau einer Betriebsstätte im Sinne einer Malta-Substanz für Ihre Firma.Dabei hängt die Einstufung einer Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte stets ab von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, speziell von der konkreten Ausprägung von räumlichen und zeitlichen Komponenten
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