Kryptogewinne und ihre Versteuerung in Deutschland und Malta – die wichtigsten Unterschiede
Vollständige Offenlegung in Deutschland ab Ende 2025: Geld- und Freiheitsstrafen drohen
A. Deutschland
Kryptowährungen können großes Gewinnpotenzial bieten, sind aber auch mit starken Kursschwankungen verbunden. Oft entscheiden Stunden über Gewinn oder Verlust. Ob ein Nachkauf sinnvoll ist oder Verluste begrenzt werden sollten, sind Fragen, mit denen sich jeder Gelegenheitsanleger beschäftigt.
Bisher empfanden viele Nutzer das Steuerrisiko als gering – oft war unklar, wann Gewinne zu melden sind. Das ändert sich bald: Ab spätestens 31.12.2025 erhält die Finanzverwaltung Einsicht in Plattformdaten, da EU-Vorgaben bis dahin in deutsches Recht umgesetzt werden müssen.
Wer in der Vergangenheit Kryptogewinne nicht oder falsch angegeben hat, riskiert damit ernsthafte Probleme für frühere Steuerjahre.
- Einordnung zu den möglichen Einkunftsarten:
Tätigkeiten mit Kryptowerten können je nach Einzelfall zu Einkünften aus allen sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG) führen. Praxisrelevant sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG), privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).
Hier geht es nur um private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG). Für gewerblichen Krypto-Handel gelten andere Steuerregeln.
Der Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum gilt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft.
Die wichtigsten Regelungen sind:
a. Veräußerung innerhalb eines Jahres:
Veräußern oder tauschen Sie Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, ist der Gewinn steuerpflichtig, sofern er 1.000 € übersteigt.
b. Steuerbefreiung nach einem Jahr:
Halten Sie die Kryptowährungen länger als ein Jahr, ist die Verkauf steuerfrei, auch wenn sie für bestimmte Zwecke wie Kreditvergabe oder zum Verleihen (Staking) verwendet wurden.
c. Staking-Prämien:
Nicht beanspruchte, aber verfügbare Staking-Prämien gelten spätestens am 31.12.2025 als steuerlich zugeflossen. Folge hiervon ist, dass ab 2025 beanspruchte Prämien sofort steuerpflichtig und nicht beanspruchte Prämien bis zum 31.12.2025 steuerpflichtig sind, sofern sie verfügbar sind.
2. Neue Anforderungen an Dokumentationspflicht ab 2025:
Seit dem 6. März 2025 gelten laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) strengere Regeln für Krypto-Steuern. Ab dem Steuerjahr 2025 müssen alle Krypto-Transaktionen vollständig und nachvollziehbar dokumentiert und nachgewiesen werden – sonst drohen Steuernachteile. Diese Pflicht trifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Fehlende Nachweise können dazu führen, dass das Finanzamt die Gewinne schätzt.
3. Mitteilungspflichten der Plattformbetreiber ab 2026:
Das DAC8-Umsetzungsgesetz verpflichtet Deutschland, Krypto-Daten künftig automatisch mit anderen EU-Staaten zu teilen – spätestens ab Ende 2025. Das neue deutsche Gesetz zur Meldepflicht für den automatischen Informationsaustausch verpflichtet künftig jeden Betreiber einer Krypto-Plattform, einmal jährlich folgende Informationen zu melden:
- Name und Anschrift der natürlichen Person
- Ansässigkeitsland(e)
- Steueridentifikationsnummer
- Geburtsdatum und –ort
- Für juristische Personen sind weitere Informationen zu melden
4. Steuerliche Folgen für nicht erklärte Gewinne
Werden Gewinne aus Krypto-Vermögenswerten bis zum 31.12.2025 nicht deklariert, werden diese künftig als potenzielle Steuerhinterziehung angesehen. Lösung kann eine Selbstanzeige sein. Ersttätern drohen meist Geldstrafen. Wiederholungstäter oder Personen mit Beträgen über 50.000 Euro können Freiheitsstrafen riskieren. Zudem fallen in beiden Varianten die Rückzahlung der hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen und Säumniszuschlägen an.
Die Selbstanzeige wirkt strafbefreiend, wenn sie vor Bearbeitung der Steuererklärung durch die Finanzbehörde eingeht und alle fehlenden Angaben enthält. Folge ist eine Zahlungspflicht der hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen.
Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, gilt eine Selbstanzeige als Geständnis - das ist in der Regel nicht zu empfehlen.
Wer in der Vergangenheit unversteuerte Kryptogewinne erzielt hat, sollte rechtlichen Rat einholen. Ob eine Selbstanzeige nötig ist, hängt vom Einzelfall ab.
b. Malta
In Malta ist der Handel mit Kryptowährungen grundsätzlich steuerfrei, wenn es sich um eine private, langfristige Investition handelt – etwa beim einfachen Kaufen und Halten („Buy & Hold“) über mehr als ein Jahr.
Wird jedoch regelmäßig gehandelt, z. B. täglich oder wöchentlich, kann dies als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden.
Die Einstufung hängt von fünf Faktoren ab: Häufigkeit, Gewinnabsicht, Umfang, Struktur und etwaiger Werbung. Nur wenn mehrere dieser Kriterien erfüllt sind, wird eine Besteuerung als gewerbliche Einkunft fällig.
- Gewerbliche Einkünfte
Grundsätzlich existiert in Malta – anders als in Deutschland – keine Begrenzung des investierten Betrags. Auch bei großen Beträgen bleibt privater Handel in Malta steuerfrei, solange er nicht gewerblich ist. Nach dem maltesischen Gesetz über virtuelle Finanzanlagen (Virtual Financial Assets – Amendment - Act vom 30.06.2024) wird Krypto-Handel als Geschäftstätigkeit angesehen, wenn es sich um eine kontinuierliche und wiederholte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
a. Kontinuierliche Tätigkeit und Gewinnabsicht
Verlangt wird eine regelmäßige und wiederkehrende Ausübung. Eine gelegentliche Ausübung ist hiervon nicht erfasst. Die Hauptabsicht der Investitionstätigkeit hat in der Gewinnerzielung zu bestehen.
b. Umfang, Struktur und Organisation der Tätigkeit
Die Tätigkeit muss über gelegentliche Transaktionen hinausgehen; auch die Höhe der Beträge kann von Bedeutung sein. Zudem ist eine strukturierte Tätigkeit mit organisatorischen Elementen, die auf eine unternehmerische Tätigkeit hindeuten, notwendig.
c. Werbung und Kundenakquise
Wird die Tätigkeit beworben und werden dadurch Kunden aktiv gewonnen, gilt sie als gewerblich.
d. Versteuerung
Gewinne von Privatpersonen, die Kryptohandel betreiben, werden mit 15% - 25% -35 % besteuert. Die Steuersätze zwischen 15 % (für Einkünfte über 12.000 €) und 35 % (für 60.001 € und mehr) hängen vom jährlichen Gesamteinkommen ab.
Bei der Gründung einer maltesischen Holding- sowie einer operativen Handels-Gesellschaft kann eine Senkung auf einen Steuersatz von 5 % erreicht werden. Bei regelmäßigem, gewerblichem Handel ist dies zu empfehlen.
In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Krypto-Investitionen liegen noch keine einheitlichen Regelungen vor, ob Verluste aus gewerblichem Krypto-Handel vom Gewinn abziehbar sind – hier ist eine individuelle Beratung notwendig.
C. Vergleich zu Deutschland
Im Vergleich zu Deutschland ist Malta deutlich krypto-freundlicher.
In Deutschland sind Krypto-Gewinne bei einer Haltedauer unter einem Jahr steuerpflichtig (ab 1.000 € Gewinn), und regelmäßiges Handeln wird schneller als gewerblich eingestuft. Zudem gelten ab Ende 2025 strenge Dokumentations- und Meldepflichten. Fehlende Angaben können zu Steuerschätzungen oder sogar Strafverfahren führen.
Malta bietet für private Krypto-Investoren erheblich attraktivere steuerliche Bedingungen, mehr Rechtssicherheit und deutlich geringere Steuersätze als Deutschland, gerade bei Anwendung des Malta Holding-Trading-Models, das eine Reduzierung der Körperschaftssteuer auf 5 % ermöglicht bei Bildung einer Steuereinheit ("Fiscal Unit").
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