Kehrtwende bei Krypto-Besteuerung in Deutschland in Sicht

Krypto Steuern in Malta

Bundesfinanzministerium plant Abgeltungsteuer auf Bitcoin und Co.

Wer in Deutschland mit Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss sich auf grundlegend neue Steuerregeln einstellen. Das Bundesfinanzministerium plant die Abschaffung der steuerfreien Ein-Jahres-Haltefrist. Künftig sollen Erträge aus Digitalwährungen wie klassische Kapitalerträge behandelt werden.

Das Bundesfinanzministerium bereitet eine umfassende Reform bei der Besteuerung von Kryptowährungen vor. Wie aus einem aktuellen Referentenentwurf hervorgeht, sollen Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether und anderen Kryptowerten künftig der pauschalen Abgeltungsteuer unterworfen werden. Damit stünde die Krypto-Branche vor dem Ende eines Privilegs, das Anlegern bisher unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit garantierte.

Das Ende der steuerfreien Haltefrist

Bislang fallen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen im privaten Bereich unter den Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für „private Veräußerungsgeschäfte“. Das bedeutet:

  • Wer Kryptowerte innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf wieder veräußert, muss den Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern (in der Spitze bis zu 42 bzw. 45 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag).
  • Wer seine Krypto-Assets hingegen länger als ein Jahr hält, zahlt auf den Veräußerungsgewinn bislang gar keine Steuern.

Mit dieser Sonderstellung soll nun Schluss sein. Das Finanzministerium plant, Krypto-Gewinne in den Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einzubeziehen. Damit greift künftig die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) – unabhängig davon, wie lange die Coins gehalten wurden.

Zeitplan und Übergangsregeln: Bestandsschutz für Altanleger

Um Anlegern Rechtssicherheit zu bieten und den Handelsplattformen Zeit für die technische Umstellung zu geben, sieht der Entwurf Übergangsfristen vor:

  • Stichtag für Anschaffungen: Die Neuregelung soll nicht rückwirkend gelten. Sie betrifft nur Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 erworben werden oder dem Anleger zufließen. Wer vorher kauft, profitiert für diese Bestände weiterhin vom alten Recht.
  • Greifen des Steuerabzugs: Der automatische Einbehalt der Kapitalertragsteuer (etwa durch inländische Börsen oder Banken) soll erst ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend werden.

Die Begründung: Krypto als etablierte Kapitalanlage

Das Finanzministerium begründet den Schritt mit dem Wandel des Kryptomarktes. Bitcoin & Co. seien längst keine spekulativen Nischenprodukte mehr, sondern hätten sich zu einer festen Größe in den Portfolios privater Anleger entwickelt:

„Kryptowerte stellen zunehmend eine mögliche Form der privaten Kapitalanlage dar und werden über einen wachsenden Markt erworben und veräußert.“

Aufgrund ihrer hohen Liquidität, spekulativen Nutzung und fehlenden Abnutzung würden sie in der Praxis analog zu Aktien, Fonds oder Anleihen genutzt. Vor diesem Hintergrund trage die bisherige Rechtslage der tatsächlichen Marktentwicklung nicht mehr ausreichend Rechnung, so die Begründung der Fachleute.

Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe erwartet

Für den Bundeshaushalt bringt die Systemumstellung spürbare Mehreinnahmen. Im Jahr der Umsetzung (2028) rechnet das Ministerium mit zusätzlichen Steuereinnahmen von rund 160 Millionen Euro. Bis zum Jahr 2031 sollen die jährlichen Einnahmen aus der Krypto-Abgeltungsteuer voraussichtlich auf 350 Millionen Euro ansteigen.

Fazit und Ausblick

Sollte der Referentenentwurf das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren unverändert passieren, bedeutet dies für Krypto-Anleger das Ende einer Ära. Während Vieltrader und Kurzzeit-Spekulanten, soweit diese in Deutschland agiert haben,von dem gedeckelten Steuersatz von 25 Prozent (statt bisher bis zu 45 Prozent) profitieren könnten, trifft die Neuregelung vor allem Langzeit-Investoren, für die der steuerfreie Verkauf nach einem Jahr ersatzlos wegfällt. Umso mehr Sinn macht es für diese, sich nach einer anderen Steuer-Jurisdiktion umzuschauen. Hier kann sich Malta anbieten. Zu der Krypto-Besteuerung in Malta, vergleichen Sie bitte unseren Artikel

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