Die Wegzugssteuer - Eine Fußfessel für deutsche Unternehmer
Mar2026

Die Wegzugssteuer - Eine Fußfessel für deutsche Unternehmer

16 March 2026

Die deutsche Wirtschafts- und Rechtsordnung sieht sich gegenwärtig mit signifikanten makroökonomischen und strukturellen Herausforderungen konfrontiert. Eine im internationalen Vergleich überproportional hohe steuerliche und abgabenrechtliche Belastungsquote, die im Jahr 2025 mit knapp 42 % Spitzensteuersatz einen historischen Rekordwert erreichte, beeinträchtigt die unternehmerische Handlungsfreiheit und den privaten Vermögensaufbau erheblich.

Treten zu diesen harten fiskalischen und bürokratischen Standortnachteilen noch weiche Faktoren, wie etwa die oftmals als unvorteilhaft empfundenen klimatischen Bedingungen in Mitteleuropa, hinzu, unterziehen weite Teile des international agierenden Mittelstands sowie private Investoren ihren steuerlichen Ansässigkeitsstaat einer kritischen Revision.

1. Strategische Sitzverlegung in den EU-Raum und unionsrechtliche Entwicklungen
In der konzeptionellen Gestaltungsberatung wird als Konsequenz dieser Standortanalyse zunehmend die Ausübung der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungs- und Freizügigkeitsrechte in Betracht gezogen. Insbesondere die rechtliche und physische Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Deutschland nach Malta hat sich hierbei als strategisch hochgradig relevant erwiesen. Die maltesische Jurisdiktion bietet durch ihr angelsächsisch geprägtes Gesellschaftsrecht sowie ein transparentes Steuersystem (inklusive des Remittance-Basis-Prinzips für Non-Doms) einen rechtssicheren Rahmen.

Zudem ist das regulatorische Umfeld auf EU-Ebene in die Strukturierung einzubeziehen: Die offizielle Rücknahme des Entwurfs der umstrittenen Unshell-Richtlinie (ATAD 3) im Jahr 2025 entlastet maltesische Gesellschaften zwar kurzfristig vor pauschalem bürokratischem Übermaß. Dies soll jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass der Druck auf den Nachweis echter wirtschaftlicher Substanz ("Economic Substance") im Rahmen künftiger Reformen der Amtshilferichtlinie (DAC) nicht steigen wird. Reine Briefkastenkonstruktionen sind daher auf Malta steuerrechtlich obsolet.

2. Dogmatik und Ausweitung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Einer tatsächlichen Abwanderung steht aus Sicht des deutschen Fiskus das äußerst rigide Entstrickungsregime des § 6 Außensteuergesetz (AStG) entgegen. Der Tatbestand erfasst unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland ansässig waren und innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Ein entscheidendes und weitreichendes Risiko für private Anleger stellt hierbei die jüngste legislative Verschärfung dar: Seit dem Jahr 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung durch Erweiterungen im Investmentsteuergesetz nunmehr auch ETFs und Investmentfonds im Privatvermögen, was die Exit-Kosten für breit diversifizierte Portfolios massiv ansteigen lässt.

Rechtsfolge ist die unwiderlegbare Fiktion einer Anteilsveräußerung zum gemeinen Wert. Die fiskalischen Konsequenzen lassen sich exemplarisch quantifizieren: Ein Gesellschafter hält 100 % der Anteile an einer inländischen GmbH mit originären Anschaffungskosten von 25.000 Euro. Der Unternehmenswert (gemeiner Wert) wird zum Wegzugszeitpunkt auf 2.025.000 Euro beziffert. Die Subtraktion der historischen Anschaffungskosten führt zu einem fiktiven Veräußerungsgewinn von 2.000.000 Euro. Unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens unterliegen 60 % dieses Betrages – mithin 1.200.000 Euro – der tariflichen Einkommensteuer. Bei Unterstellung des Spitzensteuersatzes resultiert hieraus eine festzusetzende Einkommensteuerlast von annähernd 570.000 Euro. Diese Steuerschuld wird fällig, ohne dass ein korrespondierender Liquiditätszufluss zur Verfügung steht.

3. Historische Genese: Von der "Lex Horten" zum modernen Entstrickungsregime
Die rechtshistorischen Wurzeln dieses drastischen Eingriffs reichen zurück in das Jahr 1972. Um der deutschen Ertragsbesteuerung im Vorfeld einer geplanten Unternehmensveräußerung zu entgehen, verlegte der Kaufhaus-Magnat Helmut Horten seinen Wohnsitz in die Schweiz. Dieser singuläre Steuerausfall veranlasste den Gesetzgeber zu einer hastigen legislativen Reaktion, die in der Verabschiedung des AStG mündete. Was primär als "Lex Horten" zur Verhinderung gezielter Steuerflucht konzipiert war, hat sich zu einem flächendeckenden Instrument entwickelt, das heute international mobile Unternehmer und Investoren unabhängig von einer tatsächlichen Missbrauchsabsicht sanktioniert.

4. Systematische Defizite: Die Wächtler-Rechtsprechung und Qualifikationskonflikte
Aus dogmatischer Perspektive weist § 6 AStG gravierende Defizite auf. Die Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse ("Dry Income") führt zu einer Liquiditätskrise beim Steuerpflichtigen. Spätestens seit der Abschaffung der dauerhaften, zinslosen Stundung für EU-Wegzüge stellt das Regime eine schwerwiegende Restriktion der Niederlassungsfreiheit dar. In der prozessualen Abwehr bietet die ständige Rechtsprechung, ausgehend von der Wächtler-Entscheidung des EuGH und jüngst präzisiert durch das wegweisende BFH-Urteil I R 35/20, eine essenzielle Argumentationsgrundlage: Demnach verstoßen der Zwang zur sofortigen Ratenzahlung sowie die Verweigerung einer dauerhaften Stundung evident gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, worauf im Rahmen von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zwingend abzustellen ist.

Flankiert wird dieses Liquiditätsproblem durch das Risiko der Doppelbesteuerung bei einem späteren tatsächlichen Exit. Dieser völkerrechtliche Qualifikationskonflikt lässt sich rechtssicher nur auflösen, wenn der Zuzugsstaat unilaterale Entlastungsmechanismen anbietet. Das maltesische Ertragsteuerrecht liefert hierfür mit dem formalen "Step-Up in basis"-Verfahren die dogmatisch saubere Lösung: Durch die fiktive Anhebung der steuerlichen Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung auf den aktuellen Marktwert wird eine doppelte steuerliche Erfassung der deutschen Wertzuwächse in Malta systematisch und vollumfänglich ausgeschlossen.

Ein grenzüberschreitender Form- oder Wohnsitzwechsel entzieht sich jeglicher Standardisierung und bedarf einer tiefgehenden juristischen Expertise. Als spezialisierte Boutique-Kanzlei für internationales Steuer- und Gesellschaftsrecht fungiert die Dr. Kresse International Law Firm als strategischer Architekt für derartige transnationale Umstrukturierungen.

Unsere Kanzlei analysiert die individuellen Entstrickungsrisiken des Mandanten und implementiert rechtssichere Gestaltungsansätze vor dem Vollzug des Wegzugs. Ob durch die formwechselnde Umwandlung in inländische Personengesellschaften zur rechtmäßigen Umgehung des § 6 AStG oder den rechtskonformen Aufbau substanzstarker maltesischer Holding-Strukturen: Durch unsere duale Zulassung und tiefe Verwurzelung im deutschen sowie im maltesischen Rechtsraum gewährleisten wir eine rechtssichere, steueroptimierte und vollumfänglich "compliant" strukturierte Verlagerung Ihres Lebensmittelpunktes. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung mit unseren Anwälten auf Malta.

 

Co-authored by Alexander Dütsch